




Täglich wird unser Leben, ob wir es merken oder nicht, von Gesetzen, Verträgen und anderen Regeln bestimmt: Handy- oder Arbeitsvertrag, Straßenverkehrsordnung oder Strafgesetzbuch, Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen nach dem Auszug aus der Wohnung oder Abmahnung vom Arbeitgeber wegen Unpünktlichkeit dank streikender oder nicht einsatzbereiter S-Bahn.
Wir verstehen uns als Ihr Anwalt. Gerne sondieren wir die individuelle Sachlage und klären Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten auf, wobei wir immer ein besonderes Augenmerk auf die aktuelle Rechtsprechung legen. Wir zeigen deutlich Ihre Chancen aber auch Risiken auf, arbeiten ergebnisorientiert und vor allem Anderen für Sie.

Alle Jahre wieder streitet die Berliner Politik über Sinn und Unsinn diverser Gesetze. Gerne gehört hierzu auch eines mit dem klangvollen Namen „Straßenausbaubeitragsgesetz“. Wenn die Straße vor Ihrer Tür so holprig wie das Gesetz auszusprechen ist, kann Sie dies teuer zu stehen kommen.
Berlin ist voll von vernachlässigten Straßen. Dank einer Novellierung des Straßenausbaubeitragsgesetzes ist es der Berliner Verwaltung nun möglich, die Kosten von Straßenausbaumaßnahmen auch abschnittsweise dem Bürger aufzuerlegen. Verbesserungen, Erweiterungen und Erneuerungen öffentlicher Straßen, Wege und Plätze können sich als umlagefähige Ausbaumaßnahmen im Sinne des Gesetzes entpuppen. Neben Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen können diese Voraussetzungen auch Parkflächen, Grünanlagen, Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen als so genannte Teileinrichtungen erfüllen.
Das Gesetz sieht vor, dass der betroffene Bürger in die Planung der Ausbaumaßnahmen eingebunden werden kann. Die Beteiligung erfolgt durch schriftliche Information. Wer frühzeitig über mögliche Maßnahmen informiert sein will, sollte bei der zuständigen Bezirksverordnetenversammlung nachfragen. Dies lohnt sich im Zweifel immer, denn oftmals plant die Behörde luxuriöser als notwendig. So werden unnötige Parktaschen, Festbeleuchtungen und Radwege auf beiden Straßenseiten in Auftrag gegeben, obwohl dies nicht den Bedürfnissen der Anlieger entspricht.
Sind die Baumaßnahmen abgeschlossen, hat die Behörde die Möglichkeit die umlagefähigen Kosten nach festgelegten Kriterien auf die Bürger abzuwälzen. Hat es Sie erwischt, lohnt sich ein kritischer Blick auf den Bescheid. Häufig enthält er fehlerhafte Angaben, die zur Folge haben, dass der gegen Sie festgesetzte Betrag zu hoch ausfällt. Darüber hinaus enthält das Straßenausbaubeitragsgesetz Härtefallregelungen, die eine Stundung oder den Erlass der Forderung bewirken kann.
Sind Sie der Ansicht, der Ihnen vorliegende Bescheid sei unrechtmäßig, haben Sie die Möglichkeit innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Widerspruch einzulegen. Seien Sie hartnäckig und lassen Sie diese Chance nicht ungenutzt verstreichen. Es lohnt sich!
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Januar 2010 das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters erneut bekräftigt. Auch in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen ist eine Regelung, die hiergegen verstößt, nicht anzuwenden.
Dreh- und Angelpunkt des auf europäischer Ebene geführten Streits war folgende deutsche arbeitsrechtliche Norm: „Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25.Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.“
Das hat zur Folge, dass Personen, die die gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufweisen, aber zu unterschiedlichen Zeiten in den Betrieb eingetreten sind, unterschiedlich behandelt werden. Dies wirkt sich insbesondere auf die Länge der Kündigungsfrist aus, die mit steigender Betriebszugehörigkeit ebenfalls wächst.
Grundsätzlich darf eine Ungleichbehandlung wegen des Alters zwar vorgenommen werden. Jedoch ist eine solche nur dann zulässig, wenn sie einen legitimen Zweck erfüllen soll. Eine Ungleichbehandlung kann folglich aus Erwägungen der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes oder aber der beruflichen Bildung angemessen und erforderlich sein.
Sinn und Zweck der streitigen Regelung ist die Verschaffung größerer personalwirtschaftlicher Flexibilität für den Arbeitgeber, da seine Belastung im Zusammenhang mit der Entlassung jüngerer Arbeitnehmer verringert werde. Dies wiederum sei durch die größere berufliche und persönliche Mobilität der Jüngeren gerechtfertigt.
Der Gerichtshof entschied, dass dieses Ziel zwar durchaus legitim sei, jedoch durch die Regelung nicht erreicht werden könne. Die Norm gelte für alle Arbeitnehmer, die vor dem 25.Lebensjahr in den Betrieb eingetreten sind, unabhängig davon, wie alt der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Entlassung sei. Im Ergebnis könne sich die Regelung bis zu einem Alter von 45 Jahren auswirken. Daher liege ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor.
Deutsche Gerichte werden nunmehr von der Anwendung dieser Regelung bei der Berechnung der Kündigungsfristen absehen. In der anwaltlichen Praxis ist die Regelung bereits seit geraumer Zeit unbeachtet geblieben.
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